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Natur- und Landschaftsschutz

4.8.  Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (A+E)

  Naturschutzrechtlich gilt der Grundsatz, dass Eingriffe die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen dürfen.

Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu kompensieren bzw. auszugleichen. Als Kompensationsmaßnahmen werden Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen eingesetzt.

Gemäß dem Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) ist zur Dokumentation ein Naturschutzverzeichnis zu führen, in dem die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzten Flächen erfasst werden.


weitere Informationen: lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa/landwirtschaft-umwelt/naturschutz-landschaftspflege-bildung-fuer-nachhaltige-entwicklung/eingriffsregelung/

Quelle: Land Sachsen-Anhalt

letzte Änderung: 1.12.2020

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