| Das Bundesnaturschutzgesetz stellte bereits 1998 eine Reihe von Biotoptypen seinerzeit im § 20 c (aktuell im § 30) unter besonderen Schutz. Durch § 30 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (später § 37 und seit dem Jahr 2010 § 22) wurde die im Bundesnaturschutzgesetz aufgeführte Liste der geschützten Lebensräume auf die gegebenen Verhältnisse in Sachsen-Anhalt hin konkretisiert. Danach genügt die bloße Existenz eines der aufgeführten Biotope, um den besonderen Schutz auszulösen. Dabei spielt es keine Rolle, wo sich das Biotop befindet. Durch die gesetzlichen Vorschriften ist die Zerstörung oder sonstige erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung verboten.
In den Jahren 1991 und 1992 wurde durch Mitarbeiter der Unteren Naturschutzbehörde eine flächendeckende Ersterfassung der Biotope im Stadtgebiet begonnen und bis 1994 abgeschlossen. Die Ergebnisse dokumentieren die Notwendigkeit, den oft geringen Bestand von insbesondere sehr kleinflächigen Biotopen zu sichern und zu entwickeln. Kleingewässer, naturnahe Bach- und Flussabschnitte, Röhrichte, Nasswiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen sind im Stadtbereich durch Verfüllung und starke Begehung gefährdet. |