| Hinweis: Der Landschaftsrahmenplan im Land Sachsen-Anhalt ist anders als in manchen anderen Bundesländern kein in einem Beteiligungs- und Abwägungsverfahren abgestimmter verbindlicher Plan, sondern als beratender Fachplan zu verstehen. Die im LRP dargelegten Maßnahmen und Anforderungen sollen bei der Erarbeitung von Satzungen, Verordnungen und anderen Planungen berücksichtigt werden. Er ist eine unverbindliche Arbeitsgrundlage der Unteren Naturschutzbehörde.
Die Gesamtabdeckung der Stadt Halle (Saale) mit bereits festgesetzten Schutzgebieten beträgt etwa 4.182 ha, dies entspricht ca. 31 % der Fläche des Stadtgebietes. Mit zusammen 3.635 ha (26,81 %) sind hieran insbesondere die Anteile des Gebietes an den Großschutzgebieten „Naturpark Unteres Saaletal“ und EU-SPA „Saale-Elster-Aue südlich Halle“ beteiligt. In diesen sind weitere kleinflächigere Schutzgebiete verschiedenster Kategorien gelegen.
Die Schutzgebietskulisse hat sich seit der Erstellung der Erstfassung des Landschaftsrahmenplanes stark geändert, sowohl den Bestand als auch die Planung betreffend. Im Folgenden werden alle Schutzgebiete und -objekte steckbriefartig vorgestellt. Eine Übersicht der Lage aller Schutzgebiete wird in den Karten 5 und 6 im Anhang dargestellt.
Die angeführten Flächenangaben der festgesetzten Schutzgebiete (FFH, SPA, NSG, LSG, NP) basieren auf den aktuellen GIS-Daten des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU, Stand 31.12.2010) und wurden ohne Grenzveränderungen nachrichtlich übernommen. Die Objekte der anderen Schutzgebietskategorien (GLB, FND) wurden vom Umweltamt der Stadt Halle aus dem Jahr 2010/11 übernommen und hinsichtlich ihres Grenzverlaufes überprüft sowie gegebenenfalls auf Grundlage des aktuellen Luftbildes aus dem Jahr 2010 neu abgegrenzt. Durch neue Digitalisierungsmöglichkeiten können Diskrepanzen der Größenangaben laut GIS mit denen gemäß der jeweils geltenden Verordnung auftreten.
Natura 2000-Gebiete (siehe auch Punkt 4.4.)
Innerhalb der Stadt Halle (Saale) liegen auf einer Gesamtfläche von 1.454,4 ha fünf FFH-Gebiete, von denen sich zwei vollständig und drei anteilig im Stadtgebiet befinden (vgl. Tab. 14) Für die vorliegende erste Fortschreibung des LRP wurden die Gebiete mit ihren Grenzverläufen nachrichtlich übernommen (Daten: LAU, Stand 31.12.2010).
Das europäische Vogelschutzgebiet „Saale-Elster-Aue südlich Halle“ (SPA 4638401) liegt innerhalb der Landkreise Halle und Saalekreis (ehemals Merseburg-Querfurt und Saalkreis), und erstreckt sich auf einer Größe von insgesamt 4.760 ha (laut Standarddatenbogen - SDB). Dabei schließen die 26,07 % (1241,22 ha) des EU-SPA, die sich innerhalb von Halle befinden, anteilig das LSG Saaletal, Naturschutzgebiete sowie vollständig den in der Stadt liegenden Anteil des FFH-Gebietes „Saale-, Elster-, Luppe-Aue zwischen Merseburg und Halle“ (SCI 141) ein. Insgesamt gehören 15,44 % der Stadtfläche als FFH-Gebiet bzw. EU-SPA zum kohärenten ökologischen Netz „Natura 2000“.
Die FFH-Gebiete 179 „Brandberge in Halle“, 122 „Dölauer Heide und Lindbusch bei Halle“, 120 „Nordspitze der Peißnitz und Forstwerder in Halle“, 118 „Porphyrkuppenlandschaft nordwestlich Halle“, 141 „Saale-, Elster-, Luppe-Aue zwischen Merseburg und Halle“ sind entsprechend dem Kabinettbeschluss des Ministeriums für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalts vom 28./29. Februar 2000 als FFH-Gebiet vorgeschlagen und im Oktober 2000 an die EU-Kommission gemeldet worden. Mit der Aufnahme in die Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region erfolgte im Dezember 2004 die Bestätigung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN UNION - AMTSBLATT EG NR. L 382/45 VOM 28.12.2004).
Die in Tab. 14 beschriebenen Angaben sind den vom Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt erstellten Standarddatenbögen entnommen. Da sich die Daten auf den Meldezeitraum beziehen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die aktuelle Datenlage diesen u. U. nicht mehr vollständig entspricht. Für einen Teil der FFH-Gebiete liegt zwischenzeitlich ein FFH-Managementplan vor, für die übrigen Gebiete sind entsprechende Pläne noch aufzustellen. In diesem Zusammenhang werden auch Vorkommen, Flächenausdehnung und Erhaltungszustand der FFH-Lebensräume und Habitate aktualisierend erfasst und bewertet.
Naturschutzgebiete (siehe auch Punkt 4.3.1.)
Bis zur Politischen Wende wies die Stadt Halle lediglich ein Naturschutzgebiet auf – das waldgeprägte NSG „Bischofswiese“ in der Dölauer Heide. In den 1990er Jahren fanden seitens der Oberen Naturschutzbehörde umfangreiche Unterschutzstellungs-Aktivitäten statt, so dass sich heute auf einer Gesamtfläche von 1.067 ha (= 7,87 % der Stadtfläche) neun festgesetzte Naturschutzgebiete (NSG) befinden, von denen sich die NSG „Abtei und Saaleaue bei Planena“, „Pfingstanger bei Wörmlitz“ und „Saale-Elster-Aue bei Halle“ außerhalb des PG im Saalekreis fortsetzen.
Entsprechend der Schutzgebietskonzeption des Landes ist im Territorium der Stadt Halle noch ein weiteres NSG im Bereich der „Bergbaufolgelandschaft Bruckdorfer See-Nordschlauch Osendorfer See“ geplant, welches jedoch hinsichtlich seiner Priorität im Landesmaßstab keine schnelle Festsetzung erfährt (u.a., weil keine Überlagerung mit einem Natura 2000-Gebiet gegeben ist). Aufgrund der Schutzwürdigkeit sowie der Schutzbedürftigkeitsaspekte besteht jedoch konkreter Regelungsbedarf und es wird deshalb die Ausweisung eines Geschützten Landschaftsbestandteils (GLB) als alternative Sicherung vorgeschlagen (vgl. Kap. 6.1.1.5). Selbiges trifft auch auf die Mötzlicher Teiche zu.
Als dringlich wird die Neuausweisung des Alt-NSG „Bischofswiese“ betrachtet. Diese ist zwar über den Einigungsvertrag rechtlich übergeleitet und mithin in seinem Fortbestand grundsätzlich gesichert. Allerdings bilden die Ausweisungsgrundlage lediglich die Sammelverordnung von 1961 bzw. ein Bezirkstagsbeschluss, so dass gebietsspezifische Aussagen zum Schutzzweck, zu Verboten und Geboten sowie zulässigen Handlungen nicht vorliegen.
Landschaftsschutzgebiete (siehe auch Punkt 4.3.2.)
Im PG befinden sich zwei festgesetzte Landschaftsschutzgebiete (LSG) auf einer VO-Gesamtfläche von 3.010 ha. Das LSG „Dölauer Heide“ umfasst entsprechend der aktuellen GIS-Daten eine Fläche von 697 ha. Auf das LSG „Saaletal“, welches das ehemalige LSG „Saale“ mit der Neuverordnung von 07.2001 einschließt, entfallen 2.313 ha (vgl. Tab. 8). Weitere für den Landschaftsschutz relevante Bereiche sind die Region um Seeben, die Reide-Niederung und die Bruckdorf-Osendorfer Bergbaufolgelandschaft. Die Ausweisung eines LSG im Reidetal wird nicht weiter empfohlen und im Bereich der Bruckdorf-Osendorfer Bergbaufolgelandschaft sollen wichtige Kernflächen mittels anderer Schutzgebietskategorien gesichert werden (GLB, siehe unten).
Naturparke (siehe auch Punkt 4.3.5.)
Teile des PG befinden sich im Naturpark „Unteres Saaletal“ (NUP0006LSA). Dieser wurde 2005 durch Allgemeinverfügung über die Erklärung zum Naturpark "Unteres Saaletal" Bek. Des MLU vom 27.10.2005 - 41.11-22441/1 (Ministerialblatt f. d. Land Sachsen-Anhalt. - 15(2005)50 v. 12.12.2005, S. 686) offiziell anerkannt. Die Größe des Naturparks beträgt 40.782,7 ha, die Anteilsfläche an der Stadt Halle (Saale) etwa 2.393,7 ha.
In seine Gebietsfläche innerhalb von Halle sind die NSG „Lunzberge“, „Bischofswiese“, „Brandberge“ und „Forstwerder“ sowie andere Schutzflächen und Objekte integriert. Des Weiteren ist der Großteil seiner Gebietsfläche auf Stadtgebietsebene gleichzeitig durch die LSG „Dölauer Heide“ und z.T. „Saaletal“ unter Schutz gestellt. Laut Allgemeinverfügung vom 27.10.2005 Abs. 4 ist das Gebiet des Naturparks in drei Zonen gegliedert:
- Zone I: die Naturschutzzone, welche alle vorhandenen Naturschutzgebiete umfasst und den Zielen des Naturschutzes gemäß der jeweiligen NSG-VO dient,
- Zone II: die Landschaftsschutz- und Erholungszone, welche alle vorhandenen LSG umfasst und den Zielen der landschaftsbezogenen Erholung unter dem Aspekt eines naturverträglichen Tourismus gemäß der jeweiligen LSG-VO dient,
- Zone III: die Puffer- und Entwicklungszone, welche alle übrigen Bereiche umfasst.
Die zuständige Naturschutzbehörde wird nach § 15 NatSchG LSA ermächtigt, durch Verordnung Teile von Natur und Landschaft zu Naturparken zu erklären. Die Entwicklung und Pflege des Naturparks kann einem Träger überantwortet werden. Träger des Naturparks „Unteres Saaletal“ ist der Verband Naturpark „Unteres Saaletal“ e.V., der sich mit dem Schreiben vom 9.5.2005 zur Übernahme der Trägerschaft bereit erklärt hat sowie die adminsitrative und organisatorische Betreuung wahrnimmt.
Entwicklungsziele des NP „Unteres Saaletal“ sind im Sinne einer naturraumbezogenen, einheitlichen und großräumigen Entwicklung:
• neben der Eigenart und Schönheit des Unteren Saaletals auch die kulturhistorischen Werte und Traditionen, sowie typische Landnutzungsformen zu bewahren und zu fördern, um der Naturparkregion zu einer besonderen Bedeutung für Naturschutz und Landschaftspflege, Umweltbildung und Fremdenverkehr zu verhelfen,
• Bereiche für naturschutzverträgliche Erholung und Fremdenverkehr schutzzonenspezifisch umweltverträglich und wirtschaftlich zu erschließen,
• die nachhaltige Bewirtschaftung in Land- und Forstwirtschaft, inklusive der Veredlungswirtschaft, sowie der Gewässer entsprechend den Schutzzielen der Zonen zu fördern,
• die gebietstypische Siedlungsstruktur mit ihren historisch gewachsenen Ortsbildern in traditioneller Bauweise mit Obst- und Gemüsegärten, Fischteichen, Gehölz- und Grünflächen sowie markanten Einzelbäumen zu erhalten und zu entwickeln,
• ein abgestimmtes Netz von Wegen zur Besucherlenkung und damit zum Schutz von Natur und Landschaft auszuweisen und zu entwickeln und
• Verständnis für Naturschutz und Landschaftspflege sowie für naturschonendes Verhalten zu vermitteln.
Die besonderen Schutzzwecke von Teillandschaften und Lebensraumtypen sind in den Schutzgebietsverordnungen der Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete bestimmt (Allgemeinverfügung MLU 2005).
Naturdenkmale (siehe auch Punkt 4.3.3.)
Von den ursprünglich 16 auf einer Fläche von 50,30 ha ausgewiesenen FND/NDF wird nachfolgend vorgeschlagen, 6 FND/NDF auf einer Gesamtfläche von 21,96 ha im Bestand zu belassen und zu übernehmen (teilweise nach aktualisierenden Würdigungen, Grenzanpassungen und/oder Neuverordnungen). Für den überwiegenden Teil – also die weiteren 10 Flächennaturdenkmäler – ist vorgesehen, dass sie entweder gänzlich aufgehoben werden (weil sie in neu ausgewiesene NSG oder LSG integriert werden) bzw. in eine andere Schutzgebietskategorie überführt werden, weil die zulässige Mindestgröße überschritten wird (GLB- Neuausweisungsverfahren). Für die NDF „Weiher und Lehmhügel westlich Seeben“, „Teich bei Seeben“ und „Streuobsthang südlich Seeben“ wird eine Integration in das neu auszuweisende LSG „Seebener Berge und Feldflur“ vorgeschlagen, wobei dies unter Hinzunahme von Erweiterungsflächen (z.B. GLB „Park Seeben“ sowie Bereich nördlich, westlich und südlich der Ortschaft Seeben) geschieht und sich die Fläche deutlich vergrößert.
Des Weiteren umfasst das PG 18 Naturdenkmale (ND).
Geschützte Landschaftsbestandteile (siehe auch Punkt 4.3.4.)
Im Stadtgebiet wurden 1994/95 elf bis dahin einstweilig sichergestellte Geschützte Landschaftsbestandteile (GLB) endgültig unter Schutz gestellt (Tab. 10). Diese nehmen eine Gesamtfläche von ca. 87 ha und damit 0,64 % des PG ein. Pflege- und Entwicklungspläne liegen für alle festgesetzten GLB vor, sind jedoch z.T. stark aktualisierungsbedürftig. Zusätzlich werden weitere sechs Gebiete mit einer Gesamtfläche von 175,35 ha für die Ausweisung als GLB vorgeschlagen.
Besonders geschützte Biotope (siehe auch Punkt 4.5.)
Zahlreiche der ökologisch wertvollen und gefährdeten Biotope im PG stehen neben den unter § 30 BNatSchG zusätzlich nach Landesrecht (§ 21 und § 22 NatSchG LSA) unter gesetzlichem Schutz. Diese Biotope bestimmen nicht nur entscheidend das Landschaftsbild, sondern sind auch wegen ihrer Bedeutung im natürlichen Wirkungsgefüge unersetzbar. Unabhängig davon, ob diese Biotope innerhalb von Schutzgebieten liegen oder nicht, stehen sie automatisch unter dem besonderen Schutz des Gesetzgebers. Dieser bezweckt die Sicherung des aktuellen Zustandes vor nachteiligen Veränderungen. So sind nach § 30 Abs. 2 BNatSchG alle Handlungen, die zu ihrer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen führen können, verboten.
Die Erfassung der gesetzlich geschützten Biotope (§ 30 BNatSchG, § 21 und § 22 NatSchG LSA) ist generell der Selektiven Biotopkartierung zu entnehmen. Diese stammt aus dem Jahr 2009 (vgl. Kapitel 4.1.6.1.). Für das PG existieren außerdem Biotoptypdaten älteren Ursprungs.
Geschützte Parkanlagen
Für die zwei im Stadtgebiet von Halle (Saale) existierenden, nach Landeskulturgesetz der DDR vom 14. Mai 1970 ausgewiesenen Geschützten Parks „Passendorfer Gutspark“ und „Gimritzer Park“ besteht der Schutzstatus fort. Sie entsprechen inhaltlich den Geschützen Landschaftsbestandteilen. Im Bereich der Geschützten Parks sind ständig Pflegemaßnahmen notwendig. Diese sollten neben landschaftsarchitektonischen und dendrologischen Gesichtspunkten auch ökologische Anforderungen berücksichtigen. Wesentlich ist die Erhaltung von Gebüsch und Unterholz als wichtige Habitatstrukturen für Kleinvögel wie die Nachtigall. Durch Besucherlenkung sind kleine Ruhezonen in den Parks zu gestalten. Grünflächen sollten abschnittsweise als blütenreiche Mähwiesen entwickelt werden. Die Geschützten Parkanlagen nehmen im PG entsprechend den GIS-Daten eine Gesamtfläche von 5,59 ha ein. Für beide Gebiete sollte über eine Überführung in geeignetere Schutzkategorien bzw. besser die Auflösung des Status nachgedacht werden.
Besondere Artenschutzmaßnahmen - Spezieller floristischer Artenschutz
Im Regelfall müssen im praktischen Naturschutzvollzug und in der Landschaftspflege die Ansprüche des Biotop- und Artenschutzes miteinander harmonisiert werden. Spezielle, nur auf eine oder wenige Art(en) ausgerichtete Maßnahmen im Sinne eines „Pinzetten-Naturschutzes“ sollten auf wenige und sehr bedeutende Ausnahmen beschränkt bleiben.
Im Stadtgebiet von Halle existieren zahlreiche „Hotspots“ der floristischen Artenvielfalt, die sich jedoch zum überwiegenden Teil in Naturschutzgebieten befinden, die zudem noch mit einem FFH-Gebietsstatus überlagert sind. Hier bestehen also besondere Verpflichtungen, diese Flächen in einem Optimalzustand zu erhalten oder einen solchen wiederherzustellen.
Dazu zählen z.B.
- alle porphyrunterlagerten Trocken- und Magerrasen im Stadtgebiet, v.a. in den NSG “Lunze” und “Brandberge”, aber auch in kleineren Schutzobjekten, die als FND/NDF oder GLB gesichert sind;
- Buntsandsteinhänge am Pfingstanger;
- alle noch artenreichen Bestände von wechselfeuchtem Auengrünland in der Saale-Elster-Aue (amphibische Bereiche der Aue, insbesondere im Bereich des Burgholzes; Göritzwiese (Pfingstanger) und Wiese südlich davon; Wiese am Ortsrand von Planena mit Großem Wiesenknopf (Sanguisorba officinalis); Bauernweiden in Planena mit Filz-Segge (Carex tomentosa), Herbstzeitlose (Colchicum autumnale), Kantigem Lauch (Allium angulosum), Wiesen-Silau (Silaum silaus); kleinteilige Wiesen im Nordteil des Hohenweidener Holzes mit Hohem Veilchen (Viola elatior) und Färber-Scharte (Serratula tinctoria));
- wärmeliebende Waldvegetation in Teilen der Dölauer Heide (Teile im NSG “Bischofwiese”, aber vollflächig im LSG und FFH-Gebiet),
- Restbestände von Flachmoorvegetation nördlich der Brandbergkuppe: Torfmoose (Sphagnum spec.), Kriech-Weide (Salix repens), Brennender Hahnenfuß (Ranunculus flammula), Schild-Ehrenpreis (Veronica scutellata) u.a.
- Vegetationsmosaik nährstoffarmer Standorte in der Bergbaufolgelandschaft südwestlich Bruckdorf (Sicherung in einem geplanten GLB)
Für in nachfolgender Tabelle dargestellte Kleinflächen sollten vornehmlich floristisch ausgerichtete Pflegemaßnahmen oder Nutzungsregelungen umgesetzt werden, ohne diese Flächen hoheitlich zu sichern. Es wird empfohlen, diese noch einmal aktualisierend zu inventarisieren und stark vereinfachte Pflegekonzepte aufzustellen, die dann mit den jeweiligen Nutzern/Bewirtschaftern oder Eigentümern abgestimmt werden.
Spezieller faunistischer Artenschutz
Elbe-Biber
Das Vorkommen des Elbe-Bibers kann aufgrund der winterlichen Hauptnahrung (ufernahe Weichhölzer) gerade im stadtnahen Bereich zu Problemen führen. Diese bestehen zum einen in der Nutzung der wenigen vorhandenen Ufergehölze und zum anderen in einer Nahrungsverknappung für die Art. Wie im elbenahen Raum sollten daher vorsorglich Pflanzungen von Weichhölzern in der Nähe bekannter Reviere erfolgen (Verwendung autochthonen Pflanzmaterials; Schwarzpappeln und Weiden). Ebenso sollten alte Solitärbäume in der Nähe von regelmäßigen Fraßplätzen vor entsprechenden Schäden geschützt werden (Verwendung von Baummanschetten).
Fledermäuse
Alle Fledermaus-Arten fallen als streng geschützte Arten unter die Regelungen des besonderen Artenschutzes gemäß der BArtSchV. Dies bedeutet, dass dem Schutz sowohl von Wald- als auch Gebäudefledermäusen eine besondere Bedeutung beigemessen werden muss und sollte. Dieser kann vor allem über die Sicherung der Sommer- als auch Winterquartiere erfolgen. In der Stadt Halle (Saale) sind einige bedeutende Winter- und auch Wochenstubenquartiere bekannt, die traditionell von Fledermäusen genutzt werden. Der räumliche Schwerpunkt ist in der Dölauer Heide und deren Umfeld (Heide-Süd) anzusiedeln. Die dringend umzusetzenden quartieraufwertenden Maßnahmen sind hier im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sicherung der Schutz- und Erhaltungsziele für das FFH-Gebiet „Dölauer Heide und Lindbusch bei Halle“ zu sehen, in welchem Fledermäuse – und dabei vor allem die Mopsfledermaus – eine herausragende Rolle spielen.
Neben bekannten Quartieren existieren zahlreiche bislang nicht exakt verortete Quartiere von Gebäudefledermäusen, welche oftmals nur durch Hinweise von Hausbewohnern bekannt werden. Ebenso nutzen Waldfledermäuse einen Quartierverbund und wechseln ihr Wochenstubenquartier oft in kurzen Abständen. Da es sich hierbei oft um Spaltenquartiere an Bäumen handelt, ist das Auffinden dieser oft nur mittels telemetrischer Untersuchungen möglich. Umso wichtiger sind vorsorgende Untersuchungen vor dem Beginn von Gebäudeabriss- oder -sanierungsarbeiten sowie Fällarbeiten im Wald. Aufgrund der artenschutzrechtlichen Bestimmungen (alle Fledermausarten gelten durch ihre Auflistung im Anhang IV der FFH-Richtlinie als 'streng geschützte' Arten), muss vor der Beseitigung potenzieller Quartierstandorte eine Überprüfung auf Fledermausvorkommen vorgenommen werden. Höhlen- oder Spaltenquartiere im Wald sind ebenso grundsätzlich zu erhalten. Diesem Aspekt ist insbesondere bei der forstlichen Bewirtschaftung waldbestockter FFH-Gebiete ein hoher Stellenwert einzuräumen, wobei bereits in der Phase der FFH-Managementplanung eine enge Abstimmung zwischen Naturschutz- und Forstverwaltung erfolgen muss. Der Abriss oder die Sanierung von Gebäuden mit Fledermausvorkommen hat grundsätzlich außerhalb der Wochenstuben- oder Überwinterungszeit zu erfolgen und es bedarf einer Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde zur Maßnahmeumsetzung und nachhaltigen Sicherung der Vorkommen.
Lurche
Im gesetzlichen Artenschutz kommt dem Amphibienschutz eine herausragende Bedeutung zu. Alle einheimischen Arten unterliegen dem besonderen Schutz durch die BArtSchV, einige davon sind streng geschützt. Im Stadtgebiet von Halle betrifft dies folgende Arten:
Kammmolch, Wechselkröte, Kreuzkröte, Knoblauchkröte, Moorfrosch, Laubfrosch.
Als sehr problematisch im Verwaltungshandeln der Unteren Naturschutzbehörde erweist sich die Tatsache, dass es außerhalb der jüngst beplanten Schutzgebiete (v.a. FFH-Gebiete) nur einen sehr unzureichenden Kenntnisstand über die aktuelle Verbreitung und die Bestandssituation der Amphibienarten existiert. Für viele Arten muss vermutet werden, dass zahlreiche der im Laichgewässerkataster der Stadt Halle (Bearbeitung 1997/1998) aufgeführten Fundorte nicht mehr existieren. Daher ist eine Aktualisierung desselben dringend geboten, nicht zuletzt um wirksame Bestandsstützungsmaßnahmen zu konzipieren und umzusetzen.
An den bekannten Laichplätzen mit häufig auftretenden Verkehrsverlusten unter den anwandernden Arten (v.a. Grasfrosch, Erdkröte und Teichmolch, teilweise auch Wechsel- und Knoblauchkröte) sollten auch weiterhin jährlich mobile Fangzäune errichtet werden. Im innerstädtischen Bereich betrifft dies bspw. die Kreuzer Teiche (Kreuzvorwerk) und die Straße am Heidesee in Nietleben, ggf. auch die Straße östlich des Osendorfer Sees. In diesen Fällen sollten jedoch mittel- bis langfristig bauliche Lösungen für dauerhafte Kleintiereinrichtungen erarbeitet werden.
Der Schwerpunkt habitatstützender Maßnahmen liegt in Schutzgebieten und -objekten, die im regulären Gebietsmanagement umgesetzt werden müssen.
Vögel
Eisvogel
Brutplätze der Art stellen traditionell Steilufer an den städtischen Fließgewässern dar. Diese befinden sich in erster Linie an der Saale oder auch an der Wilden Saale in Höhe der Rabeninsel. Sofern keine Ufersicherungsmaßnahmen erfolgen, werden diese Steilufer bei Hochwässern immer wieder freigespült. Sofern dies nicht der Fall ist, kann die manuelle Pflege oder Neuanlage dieser Steilufer mittels Spaten (senkrechtes Abstechen) erfolgen. Zudem sollte der Bewuchs vor den Brutwänden entfernt werden, um diese Mangelstruktur gezielt zu fördern. Als wichtigster Suchraum für die Anlage und Pflege von Steilufern gilt der störungsberuhigte Saaleabschnitt zwischen Röpziger Brücke und Rabeninsel. Steilufer sollten hier vor allem im Prallhangbereich angelegt werden, wobei eine vorherige Abstimmung mit dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erfolgen muss.
Wachtelkönig und Tüpfelsumpfhuhn
Der Schutz dieser beiden seltenen, wiesenbrütenden Rallen, die vor allem in den grünlandgeprägten Retentionsflächen der Saale-Elster-Aue vorkommen, wird bereits seit vielen Jahren erfolgreich unter der Federführung der Unteren Naturschutzbehörde organisiert. Angesichts der herausragenden überregionalen Bedeutung der Flächen sollte das jährliche Monitoring mit nachfolgender Festlegung von Nestschutzzonen zwingend fortgesetzt werden. Letztere sollten eine Größe von mindestens 200x200 m um den festgestellten Rufer einnehmen und frühestens im Juli/August erstgenutzt (beweidet, gemäht) werden. Schwerpunkte der Feststellungen beider Arten liegen in der Saale-Elster-Aue zwischen Halle-Beesen und Planena (Mündungsbereich von Gerwische und Weißer Elster) sowie zwischen Markgraben und Weißer Elster bei Halle-Osendorf / Döllnitz. Ebenso sind Revieransiedlungen im Bereich der Pferderennbahn, auf dem Pfingstanger und auf der Rabeninsel / Saalemäander Wörmlitz möglich. Weitere Möglichkeiten des Schutzes flüchtender Wachtelkönige bestehen in der langsamen Mahd (Schritttempo) von innen nach außen sowie im Stehenlassen von Brachestreifen.
Schleiereule
Zum Schutz der Schleiereule bietet sich die Förderung spezieller Nisthilfen im weniger stark besiedelten Stadtgürtel an. Günstige Voraussetzungen bieten Stadt- oder Dorfrandlagen mit geringem Fahrzeugverkehr (sonst hohes Kollisionsrisiko!) und entsprechender Nahrungsverfügbarkeit (hoher Grünland- oder Bracheanteil, Streuobstwiesen, halboffene Gebüschfluren, Waldränder, Feldwege...). Die Nisthilfen können an Kirchtürmen, Scheunen oder auch zu Artenschutztürmen umfunktionierten Trafotürmen installiert werden. Mitunter reicht auch schon die Anlage von Einflugöffnungen zu ungenutzten Dachstühlen.
Dohle
Zum Schutz der Art können in Bereichen mit aktuellem Vorkommen und abschätzbar günstiger Nahrungsverfügbarkeit spezielle Nisthilfen (Nistkästen, Niststeine) an den entsprechenden Gebäuden angebracht werden. Möglichkeiten hierzu bestehen insbesondere im Rahmen von Gebäudesanierungen oder Abrissarbeiten.
Mauersegler
Auch der Mauersegler kann mittels künstlicher Nisthilfen einfach gefördert werden. Da die Art nicht an spezielle Nahrungsflächen gebunden ist und kolonieartig brüten kann, bestehen fast überall entsprechende Möglichkeiten der Ausbringung von Nistkästen bzw. mauerintegrierten Niststeinen.
Haubenlerche
Neben der Förderung von spärlich begrünten Sand-Kies-Flachdächern im Stadtrandbereich, auf denen die Art gelegentlich brütet und ggf. besser vor Beutegreifern geschützt ist, können prädatorensichere Nistplätze in der Nähe von Gewerbegebieten, großen Parkplätzen und Grünflächen (Messe Bruckdorf etc.) angeboten werden. |